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Gemeindeverwaltung

Schalteröffnungszeiten

  • Montag und Freitag:
  • 09.00 - 11.00 Uhr
  • Mittwoch:
  • 15.00 - 18.00 Uhr



Absenzen, Dispensationen und Jokertage

Gesetzliche Grundlagen: § 22 Volksschulgesetz vom 1. August 2012

Kein schulpflichtiges Kind darf ohne wichtigen Grund dem Unterricht fernbleiben.

Mögliche Absenzgründe

- Krankheit und Unfall - ansteckende Krankheit im persönlichen Umfeld der Schulkinder - aussergewöhnliche Anlässe oder Ereignisse im persönlichen Umfeld der Schulkinger - hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art - Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen und sportlichen Anlässen - aussergewöhnlicher Förderbedart von besonderen künstlerischen und sportlichen Begabungen - Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung - Bezug von Jokertagen - Dispensation bei voraussehbarer Absenz Die Eltern richten bei einer voraussehbaren Absenz rechtzeitig ihr Gesuch ein: - mündlich oder schriftlich (z.B. Absenzkarte der Schule) an die Klassenlehrperson (bei einer Abwesenheit von bis zu 4 aufeinanderfolgende Halbtage). - schriftlich an die Schulleitung für längere Absenzen. Ferienverlängerung Mit der Einführung der Jokertage werden künftig zusätzliche Gesuche um Ferienverlängerungen abgelehnt. Jokertage (§ 28) - Die Schülerinnen und Schüler können dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben (Jokertage). - Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der Unterricht nur während eines Halbtags stattfindet oder das Kind nur einen halben Tag frei nehmen will. - Nicht bezogene Jokertage verfallen am Ende des Schuljahres. Die kommunale Aufsichtsbehörde kann Sperrtage bestimmen, an welchen keine Jokertage bezogen werden können. Folgende Regelungen gelten für die Jokertage an den Schulen im Thal für das Schuljahr 12/13: Betrifft Kindergarten, Primarschule und Oberstufe: - Die Eltern teilen den Bezug von Jokertagen vorgängig mit. Die Jokertage werden frühzeitig, spätestens jedoch drei Schultage, vor Ferien drei Schulwochen im Voraus bei der Klassenlehrperson schriftlich angemeldet. - Das Vor- und Nachholen des verpassten Schulstoffs liegt in der Verantwortung der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern. Es gilt das Holprinzip. Ob verpasste Prüfungen nachgeholt werden müssen, entscheiden die Lehrpersonen. - Grundsätzlich gelten als Sperrtage Schulanlässe wie beispielsweise: Sporttage, Exkursionen, Klassenlager, Schulreisen, Theateraufführungen, Schulschluss usw. Am ersten Schultag nach den Sommerferien kann kein Jokertag bezogen werden. Bei Fragen wenden Sie sich an die Klassenlehrperson oder an die Schulleitung.
 
Dispensation_neu_Elternbrief.pdf (46.8 kB)
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